Quaderni Lupiensi di Storia e Diritto
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Francesca Lamberti

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Theodor Mommsen und die Bedeutung des Roemischen Rechts

Theodor Mommsen und die Bedeutung des Römischen Rechts

Berna, 10-11 maggio 2012

1.- Auf die Einladung von Iole Fargnoli und Stefan Rebenich versammelten sich vom 10.-11. Mai 2012 zahlreiche Gäste aus Deutschland, Italien, Frankreich, England, Belgien und der Schweiz für das vom Romanistischen Institut der Universität Bern organisierte Kolloquium Theodor Mommsen und die Bedeutung des Römischen Rechts. Zwei Tage wurde über die rechtswissenschaftlichen Errungenschaften Theodor Mommsens diskutiert. Das Kolloquium erinnerte an die Antrittsvorlesung Mommsens „Die Bedeutung des Römischen Rechts“, welche 1852 in Zürich gehalten wurde.

2.- Am ersten Tag hat das Kolloquium mit den Begrüssungen durch den Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, Stephan Wolf, und den Direktor des Departements für Grundlagenfächer, Axel Tschentscher, begonnen. Danach hat die Leiterin des Romanistischen Instituts, Iole Fargnoli (Bern), Organisatorin der Veranstaltung, die Gäste in das juristische Oeuvre von Theodor Mommsen eingeführt und den Anlass des Treffens näher erklärt. Weiter hat sie darauf hingewiesen, was die heutige Romanistik an der Person Mommsens verehrt, nämlich die Edition der Quellen und die Lehrbücher des römischen Straf- und Staatsrechts. Der doppeldeutige Titel des Kolloquiums bezieht sich einerseits auf die Bedeutung des Römischen Rechts für Theodor Mommsen, andererseits auf die Bedeutung für die heutige Rechtswissenschaft. Frau Fargnoli betonte, dass die Tagung dem Vermächtnis von Mommsen und dessen Bedeutung für die gegenwärtige Fachwissenschaft gewidmet ist.

Der Eröffnungsvortrag wurde von Wolfang Ernst (Zürich) unter dem Titel Bedeutung des Römischen Rechts. Theodor Mommsen als Jurist gehalten. Erinnert wurde an die Geschichte Mommsens und die Motive seines Umzugs nach Zürich, wo er die Antrittsvorlesung gehalten hat. Bemerkenswert ist seine juristische Ausbildung, die er in seiner wissenschaftlichen Arbeit sehr schätzte, die aber im Laufe der Zeit historisch geprägt worden ist. Es wird auch die Frage berührt, ob Mommsen zur Historischen Rechtsschule zählte. Von Savigny hat zwar seine Italienreise finanziell unterstützt, distanzierte sich aber von den politischen Anschauungen Mommsens. Die Historische Rechtsschule lehnte die Idee des verewigten einheitlichen Zivilgesetzes ab und forderte eine vom Volksgeist getriebene Entwicklung des Rechts. Mommsen hatte wegen seiner politischen Anschauungen viel mehr Verständnis für die Kodifikationsbewegung, in der Forschung blieb er aber tief in der Antike. Obwohl nicht direkt engagiert, war er zwischen den rechtpolitischen Programmen von Savigny und Thibaut zersplittert, was sich aus dem Briefwechsel zwischen Savigny und Mommsen ergibt.

3.- Am zweiten Tag des Kolloquiums begann die Sitzung unter der Leitung von Felix Wubbe (Fribourg) mit dem Vortrag von Joseph Georg Wolf (Freiburg i.B.) über Kantorowicz’s Kritik an Mommsens Edition der Digesten. Der Meinungsstreit zwischen Kantorowicz und Mommsen bezog sich auf die Fassung der Digestenausgabe Florentina und auf den Ursprung mancher sprachlicher Fehler, welche diesen Text charakterisieren und die Datierung des Textes bedingen. Kantorowicz warf Mommsen auch vor, er habe bei seiner Edition der Digesten zahlreiche Abweichungen aus anderen Handschriften als Florentina nicht berücksichtigt. Die Ersetzung der seit ca. 700 Jahren an den Universitäten herrschenden Littera Bononiensis durch die neue Edition wurde von Kantorowicz auch negativ beurteilt.

Nach der Kaffeepause übernahm Jürgen von Ungern-Sternberg (Basel) die Leitung. Zunächst behandelte Werner Eck (Köln) das Thema Inschriftliche Überlieferung und staatsrechtliche Systematik. Mommsens Rekonstruktion der prinzipatzeitlichen Verwaltung. Er hat darauf hingewiesen, wie eng die zwei grössten Werke Mommsens – Corpus Inscriptionum Latinarum und Römisches Staatsrecht miteinander verbunden sind. Mommsen versuchte aufgrund der entdeckten epigraphischen Inschriften die Struktur des römischen Staates darzustellen. Eck sagte, das Staatsrecht „nahm vom Blickpunkt der epigraphischen Zeugnisse her nicht selten einen janusförmigen Charakter an“, da die politischen und rechtlichen Wirklichkeiten des Römischen Staates nicht oft verschmelzen.

Auf Mommsens Staatsrecht konzentrierte sich Karl-Joachim Hölkeskamp (Köln), als er über „Ein Programm als Problem. Die Verschmelzung der Geschichte und Jurisprudenz in Mommsens Staatsrecht“ sprach. Mommsen wünschte sich, den römischen Staat im rechtlichen Spiegel der Institutionen darzustellen. Seine positivistisch geprägte Systematik widersprach aber der ständigen Entwicklung der Organe des Römischen Staates. Er war gezwungen, zwischen der historischen Erfahrung und der juristischen Theorie eine problematische Ordnung zu gestalten. Da das „Römische Staatsrecht“ grundsätzlich aus Quellen gebaut wurde, konnte Mommsen die historische Prägung nicht vermeiden, obwohl er sich selbst eher als Jurist bezeichnete.

Nach dem Mittagessen, wurde die Leitung des Kolloquiums von Jean-François Gerkens (Liège) übernommen. Carla Masi Dorias (Neapel) Vortrag handelte von den Errungenschaften Mommsens bei der Untersuchung des Römischen Strafrechts. Sie erzählte von seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in diesem Bereich und erwähnte Mommsens Beziehung zum Strafrecht der Römer, welches er in seiner Jugendzeit als etwas Schlechteres – im Vergleich zum Privatrecht – sah und deshalb umging. Nach der Überwindung seiner negativen Beurteilung des Strafrechts, hat Mommsen eine wissenschaftliche Beschreibung dieses Rechtsbereichs, welcher eher juristisch als historisch behandelt wurde (wie z.B. Römisches Staatsrecht), verfasst.

Boudewijn Sirks (Oxford) erwähnte die Gewissenhaftigkeit von Mommsens Edition des Codex Theodosianus. Seine Rekonstruktion war wegen der wenigen überlieferten Handschriften sehr mühsam. Besonders, weil nur einige Konstitutionen aus dem Codex Theodosianus in der justinianischen Kompilation berücksichtigt worden sind und zwar mit zahlreichen Interpolationen. Die Frage nach der Korrektheit der Edition Mommsens hat Sirks mit dem Beispiel der Handschrift Parisinus lat. 9643 dargestellt. Daraus ergibt sich, dass die Eile Mommsens (der fürchtete, er würde seine Arbeit nie zu Ende bringen), manche Ungenauigkeiten verursacht hat. Dennoch sollten die Wissenschaftler sich nach der Meinung des Referenten aus Mangel an Alternativen mit Vertrauen auf die Edition Mommsens stützen.

Philippe Blaudeau (Angers) hielt einen Vortrag unter dem Titel Faire l’histoire romaine avec l’édition mommsénienne du Code Théodosien: entre modèle de compréhension du maître et inflexions de la recherche récente. Aus seiner Rede ergab sich, wie stark noch 100 Jahre danach die Werke Mommsens die Rechtswissenschaft beeinflussen. Der Vortrag handelte von Mommsens ständigen Arbeiten am Codex Theodosianus und den historischen Studien der Spätantike, insbesondere der Prosopographie, welcher Mommsen am Ende seines Lebens viel Aufmerksamkeit geschenkt hat.

Das Schlusswort gehörte an Stefan Rebenich (Bern). Der Historiker hat die Interdisziplinarität des Vermächtnisses Mommsens betont und gesagt, dass seine Tätigkeit ein solides Fundament für die weiteren Studien über die Antike ermöglicht hatte. Was Mommsen als einheitliche Altertumswissenschaft entworfen hat, war der Anfang für viele neue Disziplinen. Rebenich hat sich bei Iole Fargnoli und dem Romanistischen Institut für die finanzielle Unterstützung des Kolloquiums und bei den Gästen für die Anwesenheit und das wissenschaftliche Engagement bedankt. Nach der Rede von Stefan Rebenich wurde die Sitzung abgeschlossen. Die Organisatoren haben ein erfolgreiches, gelungenes Kolloquium durchgeführt, was die Zahl der Teilnehmer, die gute Stimmung und das perfekte Wetter mit Recht bestätigen.

Aleksander Grebieniow

Universität Bern

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